Abrechnung von Stellplätzen in der Tiefgarage: Teileigentum und Sondereigentum in der WEG
WEG-Recht

Abrechnung von Stellplätzen in der Tiefgarage: Teileigentum und Sondereigentum in der WEG

AK

Alexander Kurz

Immobilienkaufmann, zert. WEG-Verwalter (IHK)

15. Januar 2025

Die Abrechnung von Stellplätzen als Teileigentum zusammen mit der jeweiligen Wohnung (Sondereigentum) erfordert klare Beschlüsse und eine rechtssichere Vorgehensweise. Im Folgenden beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Schritte zur Beschlussfassung – inkl. Musterbeschluss.

Rechtliche Grundlagen

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften sind Tiefgaragen-Stellplätze als Teileigentum ausgewiesen. Das bedeutet, sie haben eigene Miteigentumsanteile und werden grundsätzlich separat abgerechnet. Oft besteht jedoch der Wunsch oder die Notwendigkeit, die Abrechnung des Stellplatzes mit der zugehörigen Wohnung zusammenzulegen.

Zusammenführung der Abrechnung

Die Zusammenführung der Abrechnung von Stellplatz und Wohnung kann sinnvoll sein, wenn:

  • Stellplatz und Wohnung demselben Eigentümer gehören
  • Die getrennte Abrechnung zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führt
  • Die Eigentümergemeinschaft dies mehrheitlich beschließt

Erforderliche Beschlussfassung

Für die Änderung der Abrechnungsmethode ist in der Regel ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Der Beschluss muss eindeutig formuliert sein
  2. Die Kostenverteilung muss klar geregelt werden
  3. Bestehende Vereinbarungen in der Teilungserklärung sind zu berücksichtigen
  4. Die Änderung darf nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer führen

Kostenarten bei Tiefgaragen-Stellplätzen

Typische Kostenarten, die bei der Abrechnung von Tiefgaragen-Stellplätzen anfallen:

  • Stromkosten (Beleuchtung, Lüftung, Tor)
  • Reinigungskosten
  • Wartungskosten (Tor, Lüftungsanlage, Brandschutzeinrichtungen)
  • Versicherungskosten
  • Instandhaltungsrücklage

Praxistipp

Wir empfehlen, bei der Beschlussfassung genau zu definieren, welche Kostenarten zusammengelegt werden und welche weiterhin separat abgerechnet werden sollen. Eine pauschale Zusammenlegung aller Kosten kann in manchen Fällen rechtlich angreifbar sein.

Als erfahrene WEG-Verwaltung beraten wir Sie gerne zur rechtssicheren Gestaltung der Stellplatz-Abrechnung in Ihrer Eigentümergemeinschaft.

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