Alexander Kurz
Immobilienkaufmann, zert. WEG-Verwalter (IHK)
Mit der Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) hat der Gesetzgeber eine seit Langem angekündigte Regelung endgültig scharf gestellt: Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Trinkwasserleitungen oder Leitungsteile aus Blei nicht mehr betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und private Eigentümer entsteht damit konkreter Handlungsbedarf. Als zertifizierte Hausverwaltung fassen wir die wichtigsten Punkte zu Untersuchung, Bewertung und den daraus folgenden Pflichten praxisnah zusammen.
Was genau schreibt § 17 TrinkwV vor?
§ 17 der Trinkwasserverordnung verbietet den Betrieb von Bauteilen aus Blei in der Trinkwasser-Installation. Maßgeblich ist dabei ein wichtiger Grundsatz: Es kommt nicht erst auf eine nachgewiesene Überschreitung des Grenzwerts an, sondern bereits auf das bloße Vorhandensein von Bleimaterial. Der seit 2013 geltende Grenzwert von 0,010 mg/l (10 µg/l) lässt sich mit Bleileitungen dauerhaft ohnehin kaum sicher einhalten.
- Betrieb: Bleileitungen und Leitungsteile aus Blei dürfen seit dem 12. Januar 2026 nicht mehr betrieben werden.
- Konsequenz: Betroffene Leitungen müssen entfernt oder dauerhaft stillgelegt werden. Eine bloße Innenbeschichtung oder eine provisorische Lösung genügt nicht.
- Betroffen sind vor allem Bestandsgebäude, die vor 1973 errichtet wurden – insbesondere in Regionen mit historisch verbreiteten Bleiinstallationen.
Untersuchung: Besteht eine allgemeine Prüfpflicht?
Eine flächendeckende, routinemäßige Pflicht, jede Installation aktiv auf Blei zu untersuchen, besteht nach derzeitigem Stand nicht, solange kein konkreter Verdacht vorliegt. In der Praxis ist eine Bestandsaufnahme aber dringend anzuraten – schon um die eigene Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
So erkennen Sie mögliche Bleileitungen
- Baujahr prüfen: Häuser mit Baujahr vor 1973 sind besonders verdächtig.
- Sichtprüfung: Bleirohre sind mattgrau, weich und lassen sich mit dem Fingernagel anritzen; ein Kratzer erscheint silbrig-glänzend. Beim Klopfen klingen sie dumpf.
- Fachprüfung: Im Zweifel sollte ein Installateur oder ein akkreditiertes Labor eine Trinkwasseranalyse bzw. Materialbewertung vornehmen.
Bewertung: Wann muss gehandelt werden?
Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob Blei in der Installation vorhanden ist. Wird Bleimaterial festgestellt, greift die Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung – unabhängig vom aktuellen Messwert. Zwischenlösungen wie eine Beschichtung des Rohrinneren erfüllen die gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht.
Meldepflicht an das Gesundheitsamt
Wer als Betreiber (z. B. Eigentümer oder WEG), als ausführendes Installationsunternehmen oder als Wasserversorger Kenntnis von Bleileitungen erlangt, muss dies grundsätzlich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Fund im Rahmen eines bereits erteilten Sanierungs-/Austauschauftrags erfolgt und die Leitungen ohnehin zeitnah entfernt werden.
Fristverlängerung für selbstgenutzte Objekte
Für ausschließlich selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung – längstens bis zum 12. Januar 2036 – zulassen. Sobald jedoch vermietet wird oder Dritte das Wasser nutzen, gilt das Betriebsverbot ohne Übergangsfrist.
Was bedeutet das für WEG und Vermieter konkret?
Vermieter schulden ihren Mietern einwandfreies Trinkwasser; die Nichtbeachtung kann mietrechtliche Folgen (Mängel, Minderung) sowie ordnungs- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zu beachten:
- Gemeinschaftliche Steigleitungen gehören regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum – der Austausch ist Sache der Gemeinschaft und per Beschluss zu veranlassen.
- Leitungen im Sondereigentum (innerhalb der Wohnung) fallen grundsätzlich in die Verantwortung des jeweiligen Eigentümers.
- Für die Sanierung sollten Rücklagen bzw. eine Sonderumlage frühzeitig eingeplant werden, um Zeitdruck und überhöhte Kosten zu vermeiden.
Empfohlene Schritte – kompakt
- Baujahr und Installationsunterlagen prüfen.
- Sicht- bzw. Fachprüfung der Trinkwasserleitungen veranlassen.
- Bei Bleifund: Austausch/Stilllegung beauftragen und – soweit erforderlich – Meldung an das Gesundheitsamt.
- In der WEG: Beschluss zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums vorbereiten und Finanzierung klären.
- Mieter transparent informieren und Nachweise dokumentieren.
Wir unterstützen Sie. Als zertifizierter WEG-Verwalter (IHK) koordinieren wir für die von uns betreuten Objekte die Bestandsaufnahme, holen Angebote qualifizierter Fachbetriebe ein, bereiten Beschlüsse für die Eigentümerversammlung vor und begleiten die Umsetzung inklusive Dokumentation. So stellen Sie sicher, dass Ihre Immobilie die Anforderungen der Trinkwasserverordnung rechtssicher erfüllt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils gültige Wortlaut der Trinkwasserverordnung sowie die Auskunft des zuständigen Gesundheitsamts.
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