Verbot Abstellen von Gegenständen in den Gemeinschaftsräumen, Loggien / Balkonen und Fluren
Musterbeschlüsse

Verbot Abstellen von Gegenständen in den Gemeinschaftsräumen, Loggien / Balkonen und Fluren

AK

Alexander Kurz

Immobilienkaufmann, zert. WEG-Verwalter (IHK)

27. Mai 2024

Muster

In Treppenhäusern, Kellergängen, Fluren und auf Loggien dürfen auch aus Brandschutzgründen keine Gegenstände (z.B. Schuhe, Regale, Kartons, Fahrräder, Müll etc.) abgestellt / gelagert werden (Fluchtweg).

Fahrräder, Kinderwagen und dgl. sind grundsätzlich nur im Kellergeschoß auf den hierfür vorgesehenen Plätzen oder innerhalb des Sondereigentums zu deponieren. Sie sind über Flure und Treppen zu tragen. Etwa verursachte Verschmutzungen gemeinschaftlicher Flächen sind sofort zu beseitigen.

Motorfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in Kellern abgestellt werden.

Balkone und Terrassen dürfen ebenfalls nicht als Abstellflächen benutzt werden (Ausnahme: übliche Tische, Stühle, Liegen, Sonnenschirme, Pflanzen).

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Abmahnung und Fristablauf eine Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Durchsetzung erforderlicher Räumungen in den Gemeinschaftsräumen zu beauftragen.

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