Alexander Kurz
Immobilienkaufmann, zert. WEG-Verwalter (IHK)
Der Einbau einer Split-Klimaanlage in einer Wohnungseigentumsanlage ist ein Thema, das sowohl technische als auch rechtliche Aspekte berührt.
Warum ist ein Beschluss erforderlich?
Bauliche Veränderung: Der Einbau stellt eine bauliche Veränderung dar, die das Gemeinschaftseigentum betrifft (Außenfassade, Dach, Balkon). Nach dem WEG bedarf jede bauliche Veränderung der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Einheitliches Erscheinungsbild: Klimaanlagen können das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern, insbesondere sichtbare Außengeräte.
Einfluss auf andere Eigentümer: Lärmbelästigung oder Wärmeabstrahlung können Nachbarn beeinträchtigen.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Missachtung könnte die Aufforderung zum Rückbau nach sich ziehen.
Antragstellung – So gehen Sie vor
- Erstellung eines Antrags mit technischen Details, geplantem Standort, Art der Befestigung sowie einer Skizze
- Einreichung beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Beratung und Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung – einfache Mehrheit erforderlich
Musterbeschluss
Tagesordnungspunkt: Genehmigung zum Einbau einer Split-Klimaanlage in der Wohnung Nr. 11
Beschlussvorschlag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt den Einbau einer Split-Klimaanlage in der Wohnung Nr. 11 durch den Wohnungseigentümer [Name]. Der Einbau erfolgt unter folgenden Bedingungen:
- Fachgerechter Einbau entsprechend den geltenden technischen Vorschriften
- Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum sind so gering wie möglich zu halten
- Der Eigentümer übernimmt die vollständige Verantwortung für Wartung und Instandhaltung
- Sämtliche Kosten trägt der Eigentümer allein
- Der Eigentümer haftet für sämtliche Schäden am Gemeinschafts- oder Sondereigentum
Durch dieses Vorgehen stellen Sie sicher, dass der Einbau rechtlich abgesichert ist und im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft erfolgt.
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