Musterbeschluss über Kostentragung / Instandhaltung, Kostenverteilung (speziell: Fenster, Balkon- u. Wohnungseingangstüren)
Musterbeschlüsse

Musterbeschluss über Kostentragung / Instandhaltung, Kostenverteilung (speziell: Fenster, Balkon- u. Wohnungseingangstüren)

AK

Alexander Kurz

Immobilienkaufmann, zert. WEG-Verwalter (IHK)

27. Mai 2024

Die neue Beschlusskompetenz zur Begründung von Kostenverteilungsschlüssel für Erhaltungsmaßnahmen ermöglicht auch, die Kostenverteilung schlicht für die Verteilung der Kosten einzelner Gebäudeteile zu beschließen. Der folgende Beschlussvorschlag hat den Klassiker „Fenster/Balkon-/Wohnungseingangstüren“ zum Inhalt, damit den jeweiligen Sondereigentümer alle Erhaltungskosten für die Fenster und Türen seiner Einheit einschließlich derjenigen für einen Austausch treffen.

Entsprechende Beschlüsse sind seit 1.12.2020 wirksam. Altbeschlüsse bleiben indessen mangels Beschlusskompetenz nichtig, solange sie nicht auf eine Öffnungsklausel gestützt werden können.

Die neue Beschlusskompetenz in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist auf die Kostenverteilung begrenzt. Für Beschlüsse mit dem Inhalt, dass jeder Eigentümer selbst für die Erhaltung seiner Fenster zu sorgen hat, besteht weiterhin keine Beschlusskompetenz. Diese sind also weiterhin nicht möglich. Es besteht allein die Option, bauwilligen Eigentümern die von ihnen begehrte Maßnahme zu gestatten.

TOP XX: Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen

Beschluss-Vorschlag/Beschlussantrag:

Die Kosten notwendiger Erhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen an Außenfenstern im Bereich einer Sondereigentumseinheit einschließlich ihres Austauschs hat der jeweilige Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen. Entsprechendes gilt für Erhaltungsmaßnahmen einschließlich des Austauschs von Eingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten. Auch diese Kosten hat der betreffende Eigentümer der jeweilig betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen.

Die Finanzierung der Kosten derartiger Maßnahmen erfolgt zunächst aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter hat die sich auf Grundlage der ihm seitens des Fachunternehmens erteilten Rechnung ergebenden Kosten und alle weiteren diesbezüglich verbundenen Kosten und Gebühren dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag nach erfolgter Zahlung der Erhaltungsrücklage zuzuführen.

Achtung! Selbst wenn Sie für den Erhalt / Erneuerung der Fenster Ihrer Wohnung selbst zahlen müssen, bestimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Art der Erhaltung. Das bedeutet, die Gemeinschaft entscheidet beispielsweise über das Rahmenmaterial bei neuen Fenstern / Türen oder über die Farbe eines neuen Anstrichs.

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